Modellflug, Aufstiegserlaubnis und Umweltrecht |
| Walter Felling kenne ich seit vielen Jahren. Er ist neben seinem Beruf als (sehr guter) Rechtsanwalt auch ein äußerst aktiver Modellflieger. Nach einer Unmenge von Seglern und Elektro-Modellen "wagte" er sich letztes Jahr an unsere Piper PA 18. Zur Zeit (Oktober 2001) baut er gerade die Pitts Special S1-S aus unserem Bausatz. Walter weiß also wirklich worum es geht, wenn er sich in Rechtsfragen für uns Modellflieger einsetzt. Er macht es sozusagen von ganzem Herzen. Seine vielen Veröffentlichungen in der Fachzeitschrift MODELL (Neckar-Verlag) und anderen Fachzeitschriften sind allgemein bekannt. Sein neues Buch ist Pflichtlektüre für jeden
Modellflieger: Anschaulich und sachlich berichtet darin Walter Felling über die Rechtsgrundlagen der Modellflieger. Die Abgrenzung erlaubnisfreier / erlaubnispflichtiger Modellflug, die Aufstiegserlaubnis mit den zahlreichen oft unzulässigen Nebenbestimmungen, ebenso wie die Auseinandersetzung im Bereich des Umweltrechts, gehören zu den Themen. Nach dem Studium seines Buches kann man sich nur über die vielen Nebenbestimmungen in solchen Aufstiegserlaubnissen wundern. Kaum einer hat sich dazu früher viele Gedanken gemacht. Um so erstaunlicher ist die tatsächliche Rechtslage, wonach Nebenbestimmungen nur zulässig sind, wenn ansonsten eine Versagung der Aufstiegserlaubnis zulässig wäre. Dies kann nur bei wirklich wichtigen, auf den Einzelfall abgestimmten Nebenbestimmungen bejaht werden. Bei jeder Nebenbestimmung, egal ob es sich um eine Befristung, den Einsatz eines Flugleiters oder um Widerrufsregelungen geht, ist zu fragen, ob ohne diese konkrete Nebenbestimmung die Aufstiegserlaubnis nicht erteilt worden wäre. Dies ist bei der Vielzahl von Nebenbestimmungen kaum denkbar. (Walter Felling berichtet von bis zu 58 Nebenbestimmungen!!!) Interessant ist auch die Problematik eines Flugleiters. Walter Felling führt ganz erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Flugleiters an, die da wären: 1. Eingriffe u.a. durch Verbote in den Luftverkehr dürfen nur durch die Luftfahrtbehörde (§ 29 LuftVG) erlassen werden; der Flugleiter ist aber keine Luftfahrtbehörde. 2. Welche konkreten Weisungen kann der Flugleiter erteilen (Ermahnung, Flugverbot?)? 3. Auf welche Rechtsgrundlage stützt der Flugleiter seine Weisungen? 4. Hat der Flugleiter die Möglichkeiten, seine Weisungen etwa durch körperliche Gewalt durchzusetzen (Rechtsstaatsprinzip)? 5. Wie ist die haftungsrechtliche Stellung des Flugleiters - persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen bei Flugunfällen? Fragen über Fragen, die auch in den Flugleiterschulungen eines Justiziars der größten deutschen Modellfliegervereinigung nicht beantwortet werden. Walter Felling widmet einen großen Teil seines Buches der Abgrenzung von Luftverkehrsrecht (Modellflugrecht) und Umweltrecht, insbesondere den Naturschutz- und Landschaftsschutzsatzungen. Hier wird die Gesetzeslage dargestellt, wonach der Bereich des Betriebs von Flugmodellen dem Luftverkehr zuzuordnen und nur der Bundesgesetzgeber für gesetzliche Regelung (Art. 73 Nr. 6 GG) zuständig ist. Der Naturschutz wird aber in der Regel durch die den Ländern zuzuordnenden Kreise und kreisfreien Städte über den Erlaß entsprechender Verordnungen geregelt. Dennoch ist auch hier der Kampf noch nicht gewonnen, weil Natur- und Umweltbehörden und auch teilweise die Gerichte mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen Verbote der Modellfliegerei in Naturschutz- und Landschaftsschutzsatzungen zulassen. Dieser Streit wird noch viele Jahre fortgeführt werden müssen. Es ist Walter Felling und uns Modellfliegern zu gönnen, daß sich seine Auffassungen bundesweit durchsetzen. Voraussetzung dafür ist aber, daß wir Modellflieger die "Bibel des Modellflugrechts" kennen und lesen. Auf Walter Felling´s Hompage www.felling.de finden Sie unter anderem eine Auflistung seiner zahlreichen Veröffentlichungen. Eine echte Hilfe für diejenigen, die ein konkretes Problem bearbeiten! |
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